Videotelefonie von Gefangenen in der Justizvollzugsanstalt Koblenz

Videotelefonie von Gefangenen in der Justizvollzugsanstalt Koblenz


Informationen und Nutzungsbedingungen zur Videotelefonie via Videokonferenz

 

Zur Anmeldung nutzen Sie bitte das nachstehende Formular.

Das Formular dient zur Voranmeldung eines Videobesuchs, daneben ist zusätzlich die telefonische Terminvereinbarung erforderlich. In der Untersuchungshaft kann die Genehmigung zum Videobesuch davon abhängig sein, ob sich das zuständige Gericht bzw. die zuständige Staatsanwaltschaft die Entscheidung einer Erlaubnis für die Telekommunikation vorbehalten hat und eine gesonderte Erlaubnis für Videotelefonate erteilt. Im Falle einer erteilten Erlaubnis kann eine akustische Überwachung der Videotelefonate angeordnet werden. Unabhängig davon erfolgt in jedem Falle eine Beaufsichtigung (optische Überwachung) der Videotelefonate durch einen Bediensteten.

Sofern eine richterliche oder staatsanwaltschaftliche Besuchserlaubnis nicht erforderlich ist bzw. Sie die Genehmigung von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht erhalten haben, rufen Sie bitte zur Terminvereinbarung folgende Telefonnummer an: 0261/9530-182 (Mo - Do: 8:30 - 12:00 Uhr / 13:00 - 16:00 Uhr / Fr: 8:30 - 13:00 Uhr).

Halten Sie sich, soweit möglich, für den von Ihnen ausgemachten Zeitraum für ein Videotelefonat bereit. Wir rufen Sie per Videochat über den von Ihnen angegebenen Skype-Namen an. Ein Anruf durch Sie selbst ist ausgeschlossen. Jeder Kontakt und Nachrichtenverlauf wird sofort nach dem Videochat in unserem Skype-Account gelöscht.

Es gelten folgende Nutzungsbedingungen:

  • Zu jedem Videobesuch können höchstens 3 Personen zugelassen werden. Jede zugelassene Person muss unverzüglich bei Beginn des Videobesuchs die Besuchserlaubnis und einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis vorzeigen.
     
  • Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass neben der optischen Überwachung außerdem - aufgrund haftgrundbezogener Beschränkungen in der Untersuchungshaft nach § 119 StPO oder aufgrund vollzuglicher Sicherungsmaßnahmen nach dem LJVollzG - auch eine akustische Überwachung erfolgen kann. 
     
  • Sofern eine akustische Überwachung angeordnet ist, sind die Videotelefonate in deutscher Sprache zu führen.
     
  • In der Untersuchungshaft ist es nicht gestattet, über den Gegenstand des Verfahrens zu sprechen.
     
  • Der Videobesuch wird über das Videokonferenzsystem eines deutschen Anbieters abgewickelt. Dabei ist sichergestellt, dass die Vorgaben der DSGVO und der deutschen Datenschutzrichtlinien eingehalten werden.  Es werden weder die Verbindungsdaten, noch die Konferenzinhalte protokolliert oder gespeichert.

    Das Videokonferenzsystem benötigt kein eigenes Programm und funktioniert über den Browser. Mikrofon und Kamera müssen zugelassen werden. Den Besuchern/Besucherinnen wird ein Link mit genauer Anleitung zur Verfügung gestellt. Über diesen Link können sie dem Videobesuch zum vereinbarten Termin beitreten.  Den Teilnehmenden entstehen dabei für die Nutzung des Videokonferenzsystems keine Kosten.

Ein Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen bzw. jeglicher Verdacht der missbräuchlichen Verwendung (z.B. Kontaktaufnahmen mit einem nicht genehmigten Teilnehmer) oder das Bekanntwerden anderer für die Genehmigung relevanter Tatsachen führt ausnahmslos zum Abbruch des Videobesuchs und kann jederzeit den Widerruf der Genehmigung zur Folge haben.

Wenn Sie mit den Nutzungsbedingungen nicht einverstanden sind, ist die Teilnahme an der Videotelefonie nicht möglich.

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Sie müssen die Informationen und Nutzungsbedingungen anerkennen
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