Videotelefonie von Gefangenen in der Justizvollzugsanstalt Koblenz

Videotelefonie von Gefangenen in der Justizvollzugsanstalt Koblenz


Informationen und Nutzungsbedingungen zur Videotelefonie via Skype

Hierzu benötigen Sie einen PC nebst Lautsprecher, Mikrofon und eine passende Webcam bzw. ein entsprechend ausgestattetes Smartphone, Tablet oder Laptop. Darüber hinaus eine gute Internetverbindung und das Programm bzw. die App „Skype".

Zur Anmeldung nutzen Sie bitte das nachstehende Formular.

Ihr Anmeldeformular wird sodann weitergeleitet und geprüft. Die Entscheidung hierüber wird dem betroffenen Gefangenen mitgeteilt. Dieser kann Sie sodann entsprechend informieren.
In der Untersuchungshaft wird die Genehmigung davon abhängig sein, ob sich das zuständige Gericht bzw. die zuständige Staatsanwaltschaft die Entscheidung einer Erlaubnis für die Telekommunikation vorbehalten hat und eine gesonderte Erlaubnis für Videotelefonate erteilt. Im Falle einer erteilten Erlaubnis kann eine akustische Überwachung der Videotelefonate angeordnet werden. Unabhängig davon erfolgt in jedem Falle eine Beaufsichtigung (optische Überwachung) der Videotelefonate durch einen Bediensteten.

Sobald Sie die Genehmigung erhalten rufen sie zur Terminvereinbarung folgende Telefonnummer an: 0261/9530-182 (Mo - Do: 8:30 - 12:00 Uhr / 13:00 - 16:00 Uhr / Fr: 8:30 - 13:00 Uhr).
Halten Sie sich, soweit möglich, für den von Ihnen ausgemachten Zeitraum für ein Videotelefonat bereit. Wir rufen Sie per Videochat über den von Ihnen angegebenen Skype-Namen an. Ein Anruf durch Sie selbst ist ausgeschlossen. Jeder Kontakt und Nachrichtenverlauf wird sofort nach dem Videochat in unserem Skype-Account gelöscht.

Es gelten folgende Nutzungsbedingungen:

  • Zu jedem Videotelefonat können höchstens 3 Personen zugelassen werden. Jede zugelassene Person muss unverzüglich bei Beginn des Videotelefonats einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis vorzeigen.
     
  • Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass neben der optischen Überwachung außerdem aufgrund haftgrundbezogener Beschränkungen in der Untersuchungshaft nach § 119 StPO oder aufgrund vollzuglicher Sicherungsmaßnahmen nach dem LJVollzG auch eine akustische Überwachung erfolgen kann.
     
  • Sofern eine akustische Überwachung angeordnet ist, sind die Videotelefonate in deutscher Sprache zu führen.
     
  • In der Untersuchungshaft ist es nicht gestattet, über den Gegenstand des Verfahrens zu sprechen.
     
  • Ein Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen bzw. jeglicher Verdacht der missbräuchlichen Verwendung (z.B. Kontaktaufnahmen mit einem nicht genehmigten Teilnehmer) oder das Bekanntwerden anderer für die Genehmigung relevanter Tatsachen führt ausnahmslos zum Abbruch des Videotelefonats und kann jederzeit den Widerruf der Genehmigung zur Folge haben.

Wenn Sie mit den Nutzungsbedingungen nicht einverstanden sind, ist die Teilnahme an der Videotelefonie nicht möglich.

Video-Chat-Anmeldung

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Sie müssen die Informationen und Nutzungsbedingungen anerkennen
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